Satzung des Kwartierwerk e. V., beschlossen auf der Gründungsversammlung am 4. Januar 2024.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Kwartierwerk“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung, Gestaltung und Organisation des Gemeinschaftslebens in der Wohnanlage „Kwartierwerk“ in Köln-Ehrenfeld für die Vereinsmitglieder (ordentliche und Fördermitglieder). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mittels Durchführung gesellschaftlicher, kultureller und nachbarlicher Angebote unterschiedlicher Art.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitglieder
Der Verein hat:
(a) ordentliche Mitglieder
(b) Fördermitglieder
(ad a)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich aktiv für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzt und Eigentum in der Wohnungseigentumsgemeinschaft besitzt oder eine Wohnung in der Anlage nutzt.
Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(ad b)
Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt, am Vereinsleben teilnimmt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen. Sie haben indes anders als die ordentlichen Mitglieder kein Abstimmungsrecht.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder dem Wegfall der in § 7 geregelten Mitgliedschaftsvoraussetzungen. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei der Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 100,- Euro erhoben, die sofort fällig wird. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 50,- Euro. Er wird jeweils zum 01. März eines jeden Jahres fällig.
§ 10
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Email oder Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/Emailadresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin per Email oder Brief beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits vor der Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zur Erweiterung des Vorstandes können bis zu vier Beisitzer*innen bestimmt werden. Die Beisitzer*innen sind nicht vertretungs-, aber stimmberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Eigentümergemeinschaft des Kwartierwerks.
§ 15
Das für den Betrieb des Containers benötigte Inventar befindet sich im Eigentum des Vereins. Eine Inventarliste ist zu erstellen und bei Bedarf zu aktualisieren.
§ 16
Das im Eigentum des Vereins stehende Inventar kann für private Veranstaltungen durch die/den jeweiligen Eigentümer*in oder durch die/den Mieter*in genutzt werden. Ist sie oder er kein ordentliches Mitglied, ist eine durch den Verein festzulegende Nutzungsentschädigung zu entrichten.
§ 17
Der/Die die private Veranstaltung durchführende Eigentümer*in oder Mieter*in haftet für sämtliche Schäden jeglicher Art und trägt die volle Verantwortung für alle rechtlichen Konsequenzen.